Die rechtliche Seite der Selbstrührerei

Das regelt die Kosmetikverordnung

Seife zum Verkaufen
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Dies ist ein Gastbeitrag der LMC Service GmbH:

Das Kosmetikrecht ist umfangreich und komplex. In der EU regelt die Verordnung (EG) 1223/2009 die rechtlichen Aspekte. Diese wird in Deutschland durch die Kosmetikverordnung ergänzt. Im Mai 2017 schloss sich die Schweiz in weiten Teilen den Regelungen der EU an. Die wichtigste Ausnahme in der Schweizer VKos für Selbstrührer ist hierbei die für handwerklich hergestellte und lokal, in kleinem Rahmen vertriebene kosmetische Mittel (Basar, Schulfest oder ähnliche Situation). Diese benötigen keinen Sicherheitsbericht, wenn es sich nicht um kosmetische Mittel für Kinder unter 3 Jahren sowie Mittel, die in der Nähe der Augen oder auf die Schleimhäute angewendet werden handelt.

Ist es auch in der EU erlaubt, selbstgemachte Kosmetik weiterzugeben?

In der EU gibt es keine solche Ausnahme. Jeder, der Kosmetik produziert und diese gewerblich gegen Entgelt oder kostenlos an andere weitergibt, muss vollumfänglich den Pflichten der verantwortlichen Person gemäß Kosmetikrecht nachkommen.

Übrigens: die Kosmetikverordnung regelt nur die Anwendung am Menschen, nicht die bei Tieren. Wer Tierkosmetik herstellt, sieht sich mit anderen Anforderungen konfrontiert. Prinzipiell kann jedoch in Anlehnung an die Kosmetikverordnung ein Sicherheitsbericht ausgestellt werden, der den Anwender (also den Menschen, der das Tier versorgt) betrachtet.

Wer kann selbstgemachte Kosmetik verkaufen?

Grundsätzlich kann jeder, egal welche Ausbildung er oder sie hat, selbstgemachte Kosmetik verkaufen. Da der Gesetzgeber an den Hersteller keine tiefgehenden Ansprüche an Wissen über Chemie, Toxikologie oder ähnliches richtet, legt er fest, dass der Sicherheitsbericht für jedes kosmetische Produkt von einem Experten ausgestellt werden muss. Dies dient dem Verbraucherschutz auf den Gebieten Gesundheit und Irreführung.

Was muss man beachten, wenn man selbstgemachte Kosmetik verkaufen möchte?

Das Kosmetikrecht sieht einige Pflichten vor, denen der Hersteller – so er oder sie auch verantwortliche Person ist und auf dem Produktetikett als Ansprechpartner steht – nachkommen muss.

Die Pflichten der verantwortlichen Person

Die drei wichtigsten Pflichten sind die Erstellung oder Beauftragung eines Sicherheitsberichts, die Führung einer Produktinformationsdatei und die Meldung der Firma und der Produkte beim CPNP (Cosmetic Products Notification Portal). Außerdem muss das Produktetikett die Pflichtdeklarationselemente aufweisen. Es gibt viele Ressourcen, die im Internet frei verfügbar sind und auch für Hobby-Produzenten und Kleingewerbe nützlich sind. Da die verantwortliche Person bis auf den Sicherheitsbericht alles selbst erledigen darf, können an dieser Stelle Kosten reduziert werden. Die erforderlichen Bestandteile einer Produktinformationsdatei sind in der Kosmetikverordnung aufgelistet. LMC Service hat dazu auch ein praxisorientiertes Fachbuch geschrieben. Die Meldung im CPNP ist in Firmen- und Produktmeldung aufgeteilt. Es existiert ein Handbuch, anhand dessen die Navigation durch die verschiedenen Stufen gelingt.

Kosten und Sparpotential

Die bereits angesprochenen Kosten hängen natürlich zum einen von der Wahl des Experten ab und zum anderen von der Art und Anzahl der Produkte. Bei LMC Service gibt es eine gesonderte Kleinkunden-Preisliste, die explizit für selbstgemachte, wasserfreie Kosmetik ausgeschrieben ist. Hierbei wird der Tatsache Rechnung getragen, dass viele Seifensieder erprobte Grundrezepte nur minimal abwandeln und zum Beispiel Duft und Farbe variieren. In den  FAQ finden sich hierzu einige Erklärungen und natürlich können die Preislisten gerne bei LMC Service erfragt werden. Die Kontaktdaten von LMC Service finden sich am Ende des Artikels.

Die gute Nachricht ist, dass diese Kosten im Regelfall nur einmal auf die verantwortliche Person zukommen. Aktualisierungen oder Neuausstellungen sind nur bei signifikanten Änderungen nötig, wenn also beispielsweise der Rohstofflieferant gewechselt oder die Rezeptur verändert wird.

So können die Hürden genommen werden

Neben den gewerblichen Pflichten, die hier auf dem Blog bereits ausführlich beschrieben wurden, sind die kosmetikrechtlichen Anforderungen die höchsten Hürden, die das Produkt vor Markteintritt zu nehmen hat. Wir empfehlen, im Vorfeld alle notwendigen Dokumente zu sammeln und ggf. Laboruntersuchungen durchführen zu lassen, bevor dem Experten der Auftrag erteilt wird. So kann im Voraus geklärt werden, ob überhaupt alle Daten vorliegen oder ob evtl. der Rohstoff- oder Verpackungslieferant gewechselt werden muss. Gerade bei Seifen sind Laboruntersuchungen oftmals unnötig, da sie mit ihrem hohen pH-Wert und niedrigem freien Wasseranteil als Niedrig-Risiko-Produkt gelten.

Außerdem bedienen sich viele Sieder in den Lebensmittelregalen, sodass die Qualität der Rohstoffe ausreichend gut ist. Schwieriger wird es, wenn zum Beispiel wild gesammelte Pflanzen zum Einsatz kommen sollen (etwa als Sud im Laugenwasser oder Streudekoration) oder bekanntermaßen belastete Rohstoffe wie Tonerden zum Färben herangezogen werden. Hier kann eine chargenweise Überprüfung angeraten sein, was natürlich den Aufwand und die Kosten steigert.

Sobald der Sicherheitsbericht ausgestellt werden kann und das Produkt als sicher bewertet wurde, können die Produktinformationsdatei erstellt und die Meldungen in CPNP vorgenommen werden. Vor wichtigen Terminen, wie Märkten und Basaren, sollte also genügen Zeit eingeplant werden, um neue Rezepturen bewerten zu lassen.

Dein Partner auf dem Weg zum sicheren, marktfähigen Produkt

Auch wenn es am Anfang vielleicht Überwindung kostet, so ist ein guter Kontakt zu einer Behörde vor Ort Gold wert. Dort erfährst du die genauen Bestimmungen für dein Bundesland und kannst Termine zur Ortsbegehung ausmachen. Das gleiche gilt für deine Rohstoff- und Verpackungslieferanten. Wenn du dich zum Gewerbetreiben entschließt, spreche diese darauf an, dass du die vollständige Dokumentation deine Einkäufe für kosmetische Mittel benötigst.

Kläre außerdem vorab, dass alle Rohstoffe und die Verpackungen für die Verwendung im Kosmetikbereich geeignet sind oder zumindest lebensmittelsichere Qualität aufweisen. Manche Lieferanten haben sich auf Kleinkunden spezialisiert, andere geben bei Kleinmengenabnahmen die Dokumente nur gegen Gebühr heraus.

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Melanie Buchert
(Diplom-Lebensmittelchemikerin)
[email protected] Telefon: 0711 – 320 607 15

Zu LMC Service

Wir als Ihr Sicherheitsbewerter unterstützen Sie bei dieser Kommunikation gerne und können Ihnen durch unser fundiertes Fachwissen auch Alternativlösungen vorschlagen, wenn Sie einmal in eine Sackgasse gelangen sollten. Die LMC Service GmbH wurde 2005 gegründet und steht seitdem Kunden aus dem Kosmetikbereich mit Rat und Tat zur Seite. Unser umfangreiches Portfolio ermöglicht es Ihnen, alle Dienstleistungen aus einer Hand zu beziehen. Wir betreuen den europäischen und den Schweizer Markt und sind befugt Obergutachten für Österreich auszustellen. In unserem Netzwerk finden sich langjährige Partner im Bereich Laboranalytik und Experten zu angrenzenden Themengebieten. Auf unserem Blog finden Sie immer wieder interessante Artikel zu Themen aus dem Kosmetikrecht und auf unserem Youtube-Kanal geben wir Ihnen Tipps, wie Sie schnell und entspannt zum marktreifen Produkt kommen.

www.lmc-service.de

Geschäftsführer: Anita Vogler, Dorothee Stumpf

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